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Telefonbuch

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Tipps des Oberlandesgerichts Nürnberg
Erläuterungen zur Rechtslage 
1) Rechtlicher Ausgangspunkt der Räum- und Streupflicht ist die Verkehrssicherungspflicht. Sie trifft nach unserem Zivilrecht jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist.

Verkehrssicherungspflichtig für Gehwege ist zunächst einmal der Eigentümer des Gehweges selbst. Bei öffentlichen Wegen trifft es aber häufig die Eigentümer der Anliegergrundstücke; denn viele, wenn nicht die meisten Gemeinden haben von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre eigene Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger abzuwälzen.

Der Eigentümer kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines anderen bedienen, beispielsweise seines Mieters, Hausverwalters oder eines Reinigungsunternehmens. Er muss dies tun, wenn er selbst zum Winterdienst nicht in der Lage ist, etwa weil er auswärts wohnt. Selbst dann ist er aber nicht völlig aus der Pflicht entlassen. Vielmehr obliegt es ihm, die Hilfsperson sorgfältig auszuwählen und sie in geeigneter Weise zu überwachen, z.B. durch gelegentliche Stichproben. Ist er einem gemeindlichen Winterdienst angeschlossen (was manche Gemeindesatzungen ausdrücklich vorschreiben), so kann er sich in der Regel darauf verlassen, dass dieser die Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Das schließt nicht aus, dass er bei Gefahr im Verzug auch einmal selbst tätig werden muss, wenn er sieht, dass die Gemeinde der übernommenen Streupflicht nicht nachkommt.

2) Wer für die Verkehrssicherheit eines Gehweges verantwortlich ist, muss bei Schneefall und Glatteis dafür sorgen, dass der Gehweg rechtzeitig geräumt und gestreut wird. In welchem Umfang das zu geschehen bat, lässt sich nicht schematisch und allgemein verbindlich festlegen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges, die Gefährlichkeit der Glätte und die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen.
In zeitlicher Hinsicht geben die jeweiligen Gemeindesatzungen wichtige Anhaltspunkte. Sieht etwa - wie in Nürnberg - die Gemeindesatzung eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vor, so kann der Bürger regelmäßig davon ausgehen, dass er mit der Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Streuzeiten auch seiner zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachkommt. Besondere Anlässe können aber ein Streuen auch außerhalb der Kernzeit erforderlich machen (z.B. Publikumsverkehr vor einer Gaststätte, Besucherandrang wegen einer Veranstaltung).
Auch innerhalb der Kernzeit darf man aber die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannen. Unzumutbare Maßnahmen, die seine Leistungsfähigkeit überfordern, können von den Streupflichtigen nicht verlangt werden.

So besteht während starken Schneefalls oder bei sich ständig erneuerndem Glatteis im allgemeinen keine Räum- und Streupflicht, sofern abzusehen ist, dass die Sicherungsmaßnahmen ohnehin binnen kurzem wieder wirkungslos würden und daher sinnlos sind.

Bei leichteren Schneefällen kann es dagegen geboten sein, schon längere Pausen zum Räumen oder Streuen zu nützen.

Nach dem Ende des Schneefalls oder der Glatteisbildung billigt die Rechtsprechung den Streupflichtigen eine angemessene Wartezeit zu. Dadurch soll es ihnen erspart werden, ständig "auf der Lauer" liegen zu müssen.
Die Intensität der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Im allgemeinen genügt es, den Gehsteig in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. An Stellen mit hohem Verkehrsaufkommen (z.B. bei Fußgängerüberwegen oder an Bushaltestellen) wird die Räum- und Streufläche natürlich größer ausfallen müssen. Besonders gefährdete Stellen haben den Vorrang vor weniger gefährlichen, Maßnahmen gegen Glätte sind in der Regel wichtiger als das Wegräumen von Schnee.
Wem diese Hinweise ziemlich allgemein vorkommen und wer genaue Richtlinien für die Ausübung der Räum- und Streupflicht vermisst, hat recht. Doch leider gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die Verhaltenspflichten bis ins letzte Detail regeln. Solche Detailregelungen wären wohl auch nicht sinnvoll; denn die örtlichen Gegebenheiten und die Witterungsverhältnisse sind einfach zu vielgestaltig, als dass sie sich in feste Regeln pressen ließen. Gefordert sind letztlich gesunder Menschenverstand und ein vernünftiges Maß an Vorsicht.

3) Verstößt der Verkehrssicherungspflichtige schuldhaft gegen seine Räum- oder Streupflicht, so hat er zivilrechtlich für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Das kann teuer werden. Er haftet dem Verletzten nämlich nicht nur für Arzt- und Krankenhauskosten, sondern auch für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Bei einem Knochenbruch können da leicht fünfstellige Beträge oder mehr zusammenkommen. Wohl dem, der durch eine Haftpflichtversicherung für solche Schadensfälle vorgesorgt hat.

Zusätzlich zu diesen zivilrechtlichen Nachteilen drohen demjenigen, der seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, auch noch strafrechtliche Folgen. Verletzt sich nämlich der Stürzende, dann muss der Verkehrssicherungspflichtige, sofern ihn ein persönliches Verschulden trifft, sogar mit einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen. Und dafür kommt keine Versicherung auf.

Selbst wenn niemand zu Schaden kommt, sind säumige Streupflichtige noch nicht aus dem Schneider. Denn auch ein folgenloser Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann ein saftiges Bußgeld nach sich ziehen.




 
 
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